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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
UOG 1975 §109;Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 109 Abs 2 UOG - so weit sie die unbefugte Führung eines Titels UNIVERSITÄTSDOZENT umfasst - bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit vor Personen, die mit der Verwendung dieses Titels vorgeben, auf Grund eines Habilitationsverfahrens die Lehrbefugnis für das gesamte Gebiet oder ein großes selbstständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches verliehen bekommen zu haben. Zur Öffentlichkeit gehören insbesondere Behörden. Ein Gebrauch des Titels vor Behörden, zu denen auch Höchstgerichte zählen, läuft in besonderer Weise diesem Schutzzweck zuwider.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120172.X07Im RIS seit
26.06.1989