RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0172

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §109;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 109 Abs 2 UOG - so weit sie die unbefugte Führung eines Titels UNIVERSITÄTSDOZENT umfasst - bezweckt den Schutz der Öffentlichkeit vor Personen, die mit der Verwendung dieses Titels vorgeben, auf Grund eines Habilitationsverfahrens die Lehrbefugnis für das gesamte Gebiet oder ein großes selbstständiges Teilgebiet eines wissenschaftlichen Faches verliehen bekommen zu haben. Zur Öffentlichkeit gehören insbesondere Behörden. Ein Gebrauch des Titels vor Behörden, zu denen auch Höchstgerichte zählen, läuft in besonderer Weise diesem Schutzzweck zuwider.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120172.X07

Im RIS seit

26.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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