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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
UOG 1975 §109;Rechtssatz
Wurde der Bf bereits einmal rechtskräftig wegen unbefugter Führung des Titels UNIVERSITÄTSDOZENT bestraft und hätte er auch im Hinblick auf die Rechtslage zumindest Zweifel an seiner Rechtsauffassung haben müssen, schließt die Unterlassung von diese Zweifel beseitigenden Erkundigungen die Entschuldbarkeit der irrigen Gesetzesauslegung aus (Hinweis E 10.1.1969, 1031/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120172.X06Im RIS seit
26.06.1989