RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §109;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Wurde der Bf bereits einmal rechtskräftig wegen unbefugter Führung des Titels UNIVERSITÄTSDOZENT bestraft und hätte er auch im Hinblick auf die Rechtslage zumindest Zweifel an seiner Rechtsauffassung haben müssen, schließt die Unterlassung von diese Zweifel beseitigenden Erkundigungen die Entschuldbarkeit der irrigen Gesetzesauslegung aus (Hinweis E 10.1.1969, 1031/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120172.X06

Im RIS seit

26.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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