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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Aus § 74 Abs 3 BDG folgt, dass bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse die Bewilligung eines Sonderurlaubes schlichtweg untersagt ist, dann wenn keiner der im § 74 Abs 3 BDG angesprochenen Tatbestände vorliegt, liegt die Entscheidung im freien Ermessen der Dienstbehörde, wobei der Dienstbehörde, wenn sie diese Sonderbegünstigung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eingeschränkt handhabt, weder Überschreitung noch Missbrauch des Ermessens zur Last gelegt werden kann (Hinweis E 19.9.1979, 1555/79, VwSlg 9930 A/1979).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120071.X02Im RIS seit
27.02.2007