RS Vwgh 1989/6/26 88/15/0166

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Norm

GebG 1957 §20 Z5 idF 1988/407;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH führen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung nach § 20 Z 5 GebG, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist. Die in den vorliegenden Fällen gegebene Zeitdifferenz (Pfandbestellungsurkunde bzw Bürgschaftsannahmeerklärung - Kreditvertragsurkunde) von 4 bis zu 28 Tagen ist im hier maßgeblichen Sinn durchaus gering (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150166.X01

Im RIS seit

26.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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