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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §20 Z5 idF 1988/407;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH führen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung nach § 20 Z 5 GebG, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist. Die in den vorliegenden Fällen gegebene Zeitdifferenz (Pfandbestellungsurkunde bzw Bürgschaftsannahmeerklärung - Kreditvertragsurkunde) von 4 bis zu 28 Tagen ist im hier maßgeblichen Sinn durchaus gering (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150166.X01Im RIS seit
26.06.1989