RS Vwgh 1989/6/26 89/12/0057

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde zu der Ansicht gelangte, dass für die Versetzung des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse vorliegt, so kann diesem Ergebnis schon im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Daran ändert weder das vom Beamten im Verfahren vorgelegte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft, noch eine "Vertrauenserklärung" seiner Kollegen etwas. Im Beschwerdefall muss es vielmehr als offenkundig bezeichnet werden, dass durch die rechtskräftige Verurteilung des Beamten wegen der dargestellten (Amtsdelikte) Delikte nicht nur seine Person betroffen ist, sondern auch wichtige dienstliche Interessen berührt werden. Dies gilt umsomehr, als es sich beim Beamten um einen an der Spitze einer organisatorischen Verwaltungseinheit stehenden Beamten handelt (Hinweis E 17.3.1986, 85/12/0212, mit dem bereits die rechtskräftige Anklageerhebung wegen eines Amtsdeliktes als für eine Versetzung hinreichendes wichtiges dienstliches Interesse anerkannt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120057.X04

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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