RS Vwgh 1989/6/26 89/10/0158

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0048 B 25. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beiziehung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, die Zustellung eines Bescheides und die meritorische Erledigung einer Berufung für sich, reichen nicht aus, die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zu begründen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100158.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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