Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/10, S 574;Rechtssatz
Hebt der VwGH auf Grund einer Beschwerde den zur Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG führenden Bescheid der belangten Behörde in der Folge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) mit Erkenntnis auf, steht schon die die Zuständigkeit der belangten Behörde mitumfassende Bindungswirkung dieses Erkenntnisses - die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes setzt die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraus -
(Hinweis E VS 13.5.1980, 1368/78, VwSlg 10128 A/1980) der Stattgebung des Wiederaufnahmeantrages entgegen, der auf die Wiederaufnahme abzielt. Dieser vom Wortlaut des § 45 Abs 1 Z 5 VwGG möglichen Auslegung - ob der dort verwendete Begriff der Klaglosstellung auch die Einstellung nach § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG mitumfasst, kann dahingestellt bleiben - steht die bisherige Rechtsprechung nicht entgegen (Auseinandersetzung mit der bisherigen nach Fallgruppen gegliederten Judikatur).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120101.X01Im RIS seit
27.08.2007Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009