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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus der mit § 145 Abs 9 Krnt DienstrechtsG wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs 9 GehG ergibt sich, dass die Feststellung des Vorrückungsstichtages nicht dem Typus eines bloßen Annexes zur Ernennung eines Beamten zugeordnet werden kann. Sie fällt daher nicht in den Regelungsbereich des § 10 DVG, sondern stellt eine Erledigung dar, die als Bescheid zu bezeichnen ist, der Begründungspflicht nach Maßgabe des § 58 Abs 2 und § 60 AVG unterliegt und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. (Hinweis auf E 28.1.1985, 84/12/0215, VwSlg 11650 A/1985, 5.3.1987, 85/12/0103).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120020.X01Im RIS seit
22.06.2006