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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §7 Abs11 litg;Rechtssatz
Der Nachweis gem § 7 Abs 11 lit g AHSchStG ist streng auszulegen:
Wurde das Studium von der Gebietskörperschaft, die das Stipendium vergibt, ausdrücklich an einer bestimmten Universität vorgeschrieben, dann kann ein solches zweckgebundenes Stipendium den Studienwerber nicht zur Inländergleichstellung bei der Immatrikulation an irgendeiner anderen inländischen Universität berechtigen. Es genügt auch nicht, wenn ein Stipendium bloß in Aussicht gestellt wird. Voraussetzung der Inländergleichstellung ist nämlich, dass ein dem Gesetz entsprechendes Stipendium durch die Gebietskörperschaft dem Studienwerber bereits gewährt worden ist, wie sich aus dem Wort "erhalten" im § 7 Abs 11 lit g AHSchStG eindeutig ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120158.X02Im RIS seit
09.03.2007