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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ist der Schüler zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ihm gegenüber (noch) nicht eigenberechtigt, so fehlt es ihm in dieser Angelegenheit an der Prozessfähigkeit. Da aber mangelnde Prozessfähigkeit die Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte begründet (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltunsverfahrensrechts4, Wien 1987, S 50), führte die dem Schüler gegenüber vorgenommene Verkündung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht zur Erlassung dieser Entscheidung; die intendierte Entscheidung ist rechtlich nicht existent geworden.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100208.X04Im RIS seit
07.02.2007