RS Vwgh 1989/6/26 88/10/0208

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §63 Abs1;
SchUG 1986 §68;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;

Rechtssatz

Ist der Schüler zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen ihm gegenüber (noch) nicht eigenberechtigt, so fehlt es ihm in dieser Angelegenheit an der Prozessfähigkeit. Da aber mangelnde Prozessfähigkeit die Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte begründet (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltunsverfahrensrechts4, Wien 1987, S 50), führte die dem Schüler gegenüber vorgenommene Verkündung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht zur Erlassung dieser Entscheidung; die intendierte Entscheidung ist rechtlich nicht existent geworden.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100208.X04

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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