Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
War im Zeitpunkt der Begehung der im Beschwerdefall zur Last gelegten Tat die Bestrafung wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Auflage, Rz 780, S 290 und die dort zitierte Judikatur), konnte die belangte Behörde vom Vorliegen des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120172.X09Im RIS seit
26.06.1989