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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, wenn die Verleihung der Lehrbefugnis nach § 35 Abs 2 UOG (und das damit verbundene Recht auf Titelführung) von der vorgängigen Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen in einem Verwaltungsverfahren abhängig gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120172.X03Im RIS seit
26.06.1989