RS Vwgh 1989/6/26 88/10/0208

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §8;
SchUG 1986 §67;
SchUG 1986 §71 Abs2 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn mit einem Bescheid gem dessen Spruch (iVm der Präambel) über eine Berufung des (nicht eigenberechtigten) Schülers, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, entschieden wird, ist er allein Bescheidbetroffener. Selbst wenn die Benützungsentscheidung dem Vater des Schülers, und zwar ohne Bezugnahme auf dessen Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Schülers zugestellt worden ist, wäre die Möglichkeit eines rechtlich relevanten Betroffenseins des Vaters auch im Falle der Zustellung des Berufungsbescheides allein an ihn, zu verneinen und eine von ihm erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100208.X01

Im RIS seit

07.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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