RS Vwgh 1989/6/26 88/15/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1989
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2 impl;
BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 72;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Beweislast des zur Haftung herangezogenen Geschäftsführers der GmbH betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel zur Abgabenentrichtung entbindet die Abgabenbehörde dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben, nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht zur Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Geschäftsführer der GmbH keine Mittel mehr zur Verfügung standen, um die in Rede stehenden Abgaben am jeweiligen Fälligkeitstag abzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X05

Im RIS seit

26.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten