Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0190 E 27. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Für Gendarmeriebeamte, die zur Verkehrspolizei eingesetzt werden, ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung als Transportbegleiter im Dienst eines Privatunternehmens unzulässig, weil sie die Besorgnis der Befangenheit begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120066.X01Im RIS seit
27.08.2007