RS Vwgh 1989/6/26 89/10/0158

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Keine der im Beschwerdefall relevanten naturschutzrechtlichen Normen - § 2 Abs 1 Stmk NatSchG, § 6 Abs 3 Stmk NatSchG, § 6 Abs 4 lit a Stmk NatSchG und § 6 Abs 7 Stmk NatSchG - lässt erkennen, dass in einem danach durchgeführten Verfahren außer dem Projektwerber - das naturschutzrechtliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl § 6 Abs 3 Stmk NatSchG) - noch jemandem subjektive Rechte zukämen. Die vom Projektwerber verschiedene bf Gemeinde vermag demnach aus dem Stmk NatSchG nicht abzuleiten, dass ihr ein subjektives Recht auf Versagung der vom Projektwerber angestrebten (und diesem auch erteilten) naturschutzrechtlichen Bewilligung zustünde (Hinweis B 12.12.1988, 88/10/0200).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100158.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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