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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Keine der im Beschwerdefall relevanten naturschutzrechtlichen Normen - § 2 Abs 1 Stmk NatSchG, § 6 Abs 3 Stmk NatSchG, § 6 Abs 4 lit a Stmk NatSchG und § 6 Abs 7 Stmk NatSchG - lässt erkennen, dass in einem danach durchgeführten Verfahren außer dem Projektwerber - das naturschutzrechtliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl § 6 Abs 3 Stmk NatSchG) - noch jemandem subjektive Rechte zukämen. Die vom Projektwerber verschiedene bf Gemeinde vermag demnach aus dem Stmk NatSchG nicht abzuleiten, dass ihr ein subjektives Recht auf Versagung der vom Projektwerber angestrebten (und diesem auch erteilten) naturschutzrechtlichen Bewilligung zustünde (Hinweis B 12.12.1988, 88/10/0200).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100158.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009