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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §11;Rechtssatz
Eine Immatrikulation als ordentlicher Höhrer ist, wenn das vorgelegte Reifezeugnis nicht zum direkten Hochschulzugang des Landes, in dem es erworben wurde, berechtigt, nur durch Nachweis der im Ausstellungsland geforderten zusätzlichen Erfordernisse seitens des Bewerbers möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120158.X01Im RIS seit
09.03.2007