RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0158

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §11;
AHStG §7 Abs5;
AHStG §9;

Rechtssatz

Eine Immatrikulation als ordentlicher Höhrer ist, wenn das vorgelegte Reifezeugnis nicht zum direkten Hochschulzugang des Landes, in dem es erworben wurde, berechtigt, nur durch Nachweis der im Ausstellungsland geforderten zusätzlichen Erfordernisse seitens des Bewerbers möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120158.X01

Im RIS seit

09.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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