RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0158

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §15 Abs2 idF 1984/116;
AHStG §6 idF 1984/116;
AVG §1;
AVG §3 litc;

Rechtssatz

Aus dem AHSchStG kann die örtliche Zuständigkeit einer bestimmten Universität zur Immatrikulation nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Studienwerbers nicht erschlossen werden. Die in § 15 Abs 2 AHSchStG genannte Zuständigkeit kann nur als sachliche Zuständigkeit verstanden werden, weil sich die Worte "zuständige Hochschule" in dieser Gesetzesstelle ausschließlich auf die vorangegangenen Worte "für die gewählte Studienrichtung" beziehen. Da das Studium der Pharmazie an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichtet ist (§ 21 Abs 2 V d BMWF 25.1.1973, BGBl 1973/99) steht es dem Studierenden frei, den Antrag auf Immatrikulation an eine von ihm aus den drei Universitäten gewählte Universität zu richten, weil das Gesetz nicht an den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Studienwerbers anknüpft. Den genannten Universitäten ist nach dem Gesetz kein örtlicher Zuständigkeitsbereich eingeräumt.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120158.X03

Im RIS seit

09.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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