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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 72;Rechtssatz
Sowohl die Dienstgeberabgabe als auch die Lohnsummensteuer sind vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu den gesetzlich festgelegten Zeitpunkten der Fälligkeit grundsätzlich ohne Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu entrichten. Wird zu einem späteren Zeitpunkt entweder auf Grund einer Erklärung oder aber infolge einer Revision die Abgabenhöhe (neu) festgesetzt, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Abgabepflichtige die Abgabe in der Höhe des Differenzbetrages nicht zum Fälligkeitstag entrichtet hat. Daher kann dem Umstand, daß zum Zeitpunkt der Nachforderung bereits fälliger Abgaben der Abgabenschuldner zahlungsunfähig geworden ist, bei der Frage der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fällige Abgabenschulden derselben keine Bedeutung zukommen (Hinweis E 10.2.1981, 1729/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X03Im RIS seit
26.06.1989Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008