RS Vwgh 1989/6/26 88/15/0065

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 72;

Rechtssatz

Sowohl die Dienstgeberabgabe als auch die Lohnsummensteuer sind vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen und zu den gesetzlich festgelegten Zeitpunkten der Fälligkeit grundsätzlich ohne Festsetzung durch die Abgabenbehörde zu entrichten. Wird zu einem späteren Zeitpunkt entweder auf Grund einer Erklärung oder aber infolge einer Revision die Abgabenhöhe (neu) festgesetzt, so vermag dies nichts daran zu ändern, daß der Abgabepflichtige die Abgabe in der Höhe des Differenzbetrages nicht zum Fälligkeitstag entrichtet hat. Daher kann dem Umstand, daß zum Zeitpunkt der Nachforderung bereits fälliger Abgaben der Abgabenschuldner zahlungsunfähig geworden ist, bei der Frage der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fällige Abgabenschulden derselben keine Bedeutung zukommen (Hinweis E 10.2.1981, 1729/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150065.X03

Im RIS seit

26.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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