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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Erhebung einer Berufung gem § 71 Abs 2 SchUG setzt zwingend die Erlassung einer (damit angefochtenen) Entscheidung voraus. Wenn es an einer solchen fehlt, erweist sich die vom Schüler erhobene Berufung als unzulässig. Wenn die belangte Behörde dessen ungeachtet diese Berufung meritorisch erledigte, überschreitet sie die Grenzen ihrer Zuständigkeit (Hinweis auf E 9.3.1982, 81/07/0212), weshalb der angefochtene Bescheid wegen dieser von Amtswegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100208.X05Im RIS seit
07.02.2007