RS Vwgh 1989/6/26 87/12/0020

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

Feststellungen über die Kriterien, die möglicherweise für eine Vollanrechnung von "zur Hälfte berücksichtigten Zeiten" (hier Privatdienstzeiten bzw. Studienzeiten in Betracht kommen, sind nicht deshalb entbehrlich, weil schon anlässlich der Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis die Frage der Anrechnung dieser Zeiten entschieden worden und der Beamte daher über diese Gründe unterrichtet sei, weil es auf die Bedeutung der Vortätigkeit bzw. des Studiums für den Verwendungserfolg zu Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses und nicht des vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnisses ankommt (Hinweis auf E 11.4.1983, 82/12/0136).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120020.X04

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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