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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Feststellungen über die Kriterien, die möglicherweise für eine Vollanrechnung von "zur Hälfte berücksichtigten Zeiten" (hier Privatdienstzeiten bzw. Studienzeiten in Betracht kommen, sind nicht deshalb entbehrlich, weil schon anlässlich der Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis die Frage der Anrechnung dieser Zeiten entschieden worden und der Beamte daher über diese Gründe unterrichtet sei, weil es auf die Bedeutung der Vortätigkeit bzw. des Studiums für den Verwendungserfolg zu Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses und nicht des vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnisses ankommt (Hinweis auf E 11.4.1983, 82/12/0136).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120020.X04Im RIS seit
22.06.2006