RS Vwgh 1989/6/26 89/12/0057

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0081 E 24. Oktober 1988 RS 4

Stammrechtssatz

§ 38 Abs 3 zweiter Satz BDG setzt voraus, dass die Versetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Beamten entfallen kann, weil ein anderer geeigneter Beamter, für den die Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Eine solche Auswahl ist aber dann nicht gegeben, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Dass im vorliegenden Fall wegen des feststehenden Spannungsverhältnisses an der Dienststelle jedoch ein wichtiges dienstliches Interesse ausschließlich an der Abziehung des Beamten von der bisherigen Dienststelle bestand, ergibt sich schon daraus, dass eine Bereinigung der Verhältnisse offensichtlich nur durch seine Abziehung zu erwarten war. Dies gilt umsomehr, als es sich bei ihm um einen an der Spitze einer organisatorischen Verwaltungseinheit stehenden Beamten handelt, für den eine gleichwertige Verwendung an derselben Dienststelle nicht in Betracht kommt. Es blieb daher keine andere Möglichkeit der Bereinigung der Angelegenheit, als die Versetzung zu einer anderen Dienststelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120057.X03

Im RIS seit

27.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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