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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Rechtssatz
Grundlage für die Ermittlung einer Normalleistung ist das Vorliegen von im wesentlichen gleichen Arbeitsleistungen, die gezählt oder sonst gemessen werden können. Die Erhebung für die Ermittlung der Normalleistung darf daher nicht lediglich davon ausgehen, wie hoch die tatsächliche Leistung im Durchschnitt liegt. Normalleistung ist vielmehr das allg zu erwartende Leistungsmaß, dass auf Grund von Erfahrung und Kenntnis sowie genauer Beobachtung und Überlegung der Arbeitsvorgänge aus einer repräsentativen Zahl von Einzelleistungen gefolgert und abgeleitet oder erkannt und festgelegt werden kann. Zur Ermittlung besteht die Möglichkeit, eine SV heranzuziehen, Arbeitskollegen oder Vorgesetzte als Zeugen zu vernehmen und einen Augenschein durchzuführen (hier: Buchbinderarbeiten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120024.X02Im RIS seit
22.02.2007