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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, dass das Projekt auf (auch) im Eigentum der bf Gemeinde befindlichen Grundstücken verwirklicht werden soll, bewirkt nicht, dass ihr ein subjektives Recht auf Versagung der vom Projektwerber angestrebten (und diesem auch erteilten) naturschutzrechtlichen Bewilligung zustünde, da private Interessen Dritter in einem ausschließlich durch Bedachtnahme auf öffentliche Interessen (einerseits die des Landschaftsschutzes, anderseits - im Falle einer Interessenabwägung nach § 6 Abs 7 Stmk NatSchG - die mit diesen konkurrierenden "besonderen volkswirtschaftlichen oder besonderen regionalwirtschaftlichen Interessen") gekennzeichneten Verfahren nach dem Stmk NatSchG für die Frage, ob für ein bewilligungsbedürftiges Projekt eine landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, außer Betracht zu bleiben haben (Hinweis B 12.12.1988, 88/10/0200).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100158.X03Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009