RS Vwgh 1989/6/26 89/10/0158

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs4;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das Projekt auf (auch) im Eigentum der bf Gemeinde befindlichen Grundstücken verwirklicht werden soll, bewirkt nicht, dass ihr ein subjektives Recht auf Versagung der vom Projektwerber angestrebten (und diesem auch erteilten) naturschutzrechtlichen Bewilligung zustünde, da private Interessen Dritter in einem ausschließlich durch Bedachtnahme auf öffentliche Interessen (einerseits die des Landschaftsschutzes, anderseits - im Falle einer Interessenabwägung nach § 6 Abs 7 Stmk NatSchG - die mit diesen konkurrierenden "besonderen volkswirtschaftlichen oder besonderen regionalwirtschaftlichen Interessen") gekennzeichneten Verfahren nach dem Stmk NatSchG für die Frage, ob für ein bewilligungsbedürftiges Projekt eine landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, außer Betracht zu bleiben haben (Hinweis B 12.12.1988, 88/10/0200).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100158.X03

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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