RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0071

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Im Rahmen des der Behörde nach § 74 Abs 1 BDG zustehenden Ermessens ist es nicht als unsachlich zu erkennen, wenn für die Nichtgewährung des Sonderurlaubes einerseits allgemeine Überlegungen hinsichtlich zeitlicher Mehrdienstleistungen in dem Verwaltungsbereich angestellt werden, anderseits dem Beamten eine andere Möglichkeit der erlaubten Dienstabwesenheit (Verbrauch seines Resturlaubes aus dem Vorjahr) offen gestanden ist und er im Verwaltungsverfahren keine Gründe dafür vorgebracht hat, wieso ihm der Verbrauch des Resturlaubes nicht möglich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120071.X01

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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