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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen des der Behörde nach § 74 Abs 1 BDG zustehenden Ermessens ist es nicht als unsachlich zu erkennen, wenn für die Nichtgewährung des Sonderurlaubes einerseits allgemeine Überlegungen hinsichtlich zeitlicher Mehrdienstleistungen in dem Verwaltungsbereich angestellt werden, anderseits dem Beamten eine andere Möglichkeit der erlaubten Dienstabwesenheit (Verbrauch seines Resturlaubes aus dem Vorjahr) offen gestanden ist und er im Verwaltungsverfahren keine Gründe dafür vorgebracht hat, wieso ihm der Verbrauch des Resturlaubes nicht möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120071.X01Im RIS seit
27.02.2007