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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der getätigte Aufwand an Stempelgebühren, von deren Entrichtung der Bf mit der der Beschwerdeerhebung vorausgegangenen Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit wurde, kann nicht vergütet werden.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei GebührenfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070292.X04Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015