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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 38;Rechtssatz
Aus der Zurechnung zum Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ergeben sich grundsätzlich nur unterschiedliche Pflichten zur Vornahme einer Teilwertabschreibung. Beim Umlaufvermögen ist der "§ 5 - Gewinnermittler" zum Ansatz eines niedrigeren Teilwertes jedenfalls verpflichtet (strenges Niederstwertprinzip), beim Anlagevermögen hingegen nur, wenn der Teilwert erheblich und dauernd unter den Herstellungs- oder Anschaffungskosten (oder dem Buchwert) liegt (gemildertes Niederstwertprinzip). Das ändert aber nichts am Recht des § 5 - wie auch des § 4 Abs 1 - Gewinnermittlers, den niedrigeren Teilwert von Anlagevermögen zu bilanzieren, auch wenn er nicht erheblich und dauernd unter den Herstellungs- oder Anschaffungskosten (dem Buchwert) liegt. Lediglich bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist auch das Recht zur Teilwertabschreibung von einer offenkundigen, dauernden und erheblichen Entwertung abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140126.X01Im RIS seit
27.06.1989Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015