RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 38;

Rechtssatz

Aus der Zurechnung zum Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ergeben sich grundsätzlich nur unterschiedliche Pflichten zur Vornahme einer Teilwertabschreibung. Beim Umlaufvermögen ist der "§ 5 - Gewinnermittler" zum Ansatz eines niedrigeren Teilwertes jedenfalls verpflichtet (strenges Niederstwertprinzip), beim Anlagevermögen hingegen nur, wenn der Teilwert erheblich und dauernd unter den Herstellungs- oder Anschaffungskosten (oder dem Buchwert) liegt (gemildertes Niederstwertprinzip). Das ändert aber nichts am Recht des § 5 - wie auch des § 4 Abs 1 - Gewinnermittlers, den niedrigeren Teilwert von Anlagevermögen zu bilanzieren, auch wenn er nicht erheblich und dauernd unter den Herstellungs- oder Anschaffungskosten (dem Buchwert) liegt. Lediglich bei den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist auch das Recht zur Teilwertabschreibung von einer offenkundigen, dauernden und erheblichen Entwertung abhängig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140126.X01

Im RIS seit

27.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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