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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Vorschrift, wonach Bescheide die Bezeichnung der sie erlassenden Behörde enthalten müssen, hat die belangte Behörde entsprochen, wenn zwar im Text des Bescheides lediglich "Der Landeshauptmann", aber nicht welchen Bundeslandes, jedoch im Kopf des Bescheides "Amt der OÖ Landesregierung" aufscheint. Daraus ist klar, dass der im Text des Bescheides angeführte Landeshauptmann jener von OÖ ist.
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080152.X01Im RIS seit
27.06.1989