RS Vwgh 1989/6/27 88/08/0152

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Vorschrift, wonach Bescheide die Bezeichnung der sie erlassenden Behörde enthalten müssen, hat die belangte Behörde entsprochen, wenn zwar im Text des Bescheides lediglich "Der Landeshauptmann", aber nicht welchen Bundeslandes, jedoch im Kopf des Bescheides "Amt der OÖ Landesregierung" aufscheint. Daraus ist klar, dass der im Text des Bescheides angeführte Landeshauptmann jener von OÖ ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080152.X01

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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