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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der I GmbH, vertreten durch Europa Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. November 2007, Gem- 524478/4-2007-Wa/Gan, betreffend Kommunalsteuer 1999 bis 2001 (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels, vertreten durch den Bürgermeister in 4600 Wels, Stadtplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden GmbH gegen die mit Berufungsentscheidung des Stadtsenates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 2007 im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1999 bis 2001 ab. Die Kommunalsteuervorschreibung betrifft Geschäftsführerbezüge des zu 80 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligten Geschäftsführers MP.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass die Einkünfte des zu 80% an der beschwerdeführenden GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 seien und daher der Kommunalsteuer unterlägen. Für das Vorliegen von Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 komme entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert sei. Die Eingliederung werde durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht werde. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführers MP, welcher seit 26. August 1998 als alleiniger Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig sei und damit unbestritten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernd die Aufgaben der Geschäftsführung erbringe, in den Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft eingegliedert sei. Die Kommunalsteuervorschreibung sei daher zu Recht ergangen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich verletzt im Recht, für die Bezüge ihres Gesellschafter-Geschäftführers nicht der Kommunalsteuer unterworfen zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Nach § 2 KommStG 1993 gehören zu den Dienstnehmern im Sinne des KommStG u.a. an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in Bezug auf 50% oder mehr an einer GmbH beteiligte Geschäftsführer ausgesprochen, bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, komme entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen sei.
Die nach der Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede auf Dauer angelegte Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. für viele beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0084).
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Beschwerdefall das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden GmbH für gegeben erachtet hat.
Daraus ergibt sich bereits, dass die Beschwerdeführerin nicht dadurch in Rechten verletzt worden ist, dass die belangte Behörde die in Rede stehenden Vergütungen als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beurteilt und deren Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für nicht rechtswidrig erkannt hat.
Von der Beschwerdeführerin wird als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, die Berufungsentscheidung müsse von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassen werden, im gegenständlichen Fall sei aber nicht erkennbar, dass der Bescheid vom 10. Mai 2007 (Berufungsentscheidung) durch den Stadtsenat der mitbeteiligten Gemeinde erlassen worden sei.
Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 lit a OÖ LAO, LGBl. Nr. 107/1996, sind sachlich zuständige Abgabenbehörden in den Angelegenheiten der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben in den Städten mit eigenem Statut die nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organe.
Die mitbeteiligte Gemeinde ist eine Stadt mit eigenem Statut (vgl § 1 des Statutes für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992).
Gemäß § 64 Abs. 1 des Statuts für die Stadt Wels iVm § 48 Abs. 1 Z 2 lit a OÖ LAO 1996 entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches - zu diesen gehört auch die Vorschreibung der Kommunalsteuer - der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates.
Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Wenn im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, 95/12/0367).
Im gegenständlichen Fall kann es nach der Erscheinungsform der Berufungsentscheidung keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Gemeinde handelt. Dies ergibt sich aus dem Vorspann zum Spruch, in dem ausdrücklich ausgeführt wird: "Es ergeht auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt Wels vom 10.5.2007 als Behörde zweiter Instanz im eigenen Wirkungsbereich folgender Spruch".
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Berufungsentscheidung sei (von Mag. PG) "im Auftrag" unterfertigt worden.
Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit auf. Die Berufungsentscheidung vom 10. Mai 2007 weist u.a. die Fertigungsklausel "im Auftrag" den Stempel des Magistrats Wels sowie Unterschrift von Mag. PG auf. Damit ist der - mit Genehmigung des Stadtsenates der Stadt Wels - erlassenen "Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wels 2005" entsprochen. Diese Geschäftsordnung ordnet an, dass bei bescheidmäßigen Erledigungen, die vom Magistrat der Stadt Wels als Hilfsorgan ausgefertigt werden, in der Einleitung unmittelbar vor dem Spruch zum Ausdruck zu bringen ist, welche Behörde in welcher Instanz und in welchem Wirkungsbereich den Bescheid erlässt. Die Fertigungsklausel hat, so die Geschäftsordnung weiter, bei bescheidmäßigen Erledigungen, die nicht vom Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadtrat oder Magistratsdirektor genehmigt werden, zu lauten "im Auftrag".
Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, die Vorschreibung von Kommunalsteuer stelle einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit dar. Sie führt aber nicht einmal aus, aus welchen Gründen im Beschwerdefall die Abgabenvorschreibung überhaupt in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen solle. Ein Verstoß gegen die durch die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit gewährleisteten Rechte ist im Beschwerdefall nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. August 2008
Schlagworte
BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150301.X00Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009