RS Vwgh 1989/6/27 89/14/0113

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §224 Abs1;
BAO §276 Abs1;
BAO §299 Abs2;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die erstmalige Heranziehung zur Haftung für eine Abgabe durch das Finanzamt darf nicht in der Berufungsvorentscheidung erfolgen. Die hierin gelegene objektive Rechtswidrigkeit darf nur auf Grund gesetzmäßiger Ermessensübung zur Aufhebung der Berufungsvorentscheidung durch die Oberbehörde gemäß § 299 Abs 2 BAO führen. Eine solche fehlt, wenn sich die Oberbehörde nur auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung beruft. Diese wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß die Haftung durch das Finanzamt erstmals nicht mit Haftungsbescheid, sondern durch Berufungsvorentscheidung ausgesprochen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140113.X02

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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