RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0112

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 53;

Rechtssatz

Der für die Anerkennung als Werbungskosten notwendige unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit kann nur bei Aufwendungen angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen oder die mit dieser persönlich ausgeübten Tätigkeit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, daß er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen läßt, hängen hingegen mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zusammen (Ausnahmen möglich bei Annäherung an selbständige Erwerbstätigkeit; hier: Geltendmachung von Werbungskosten in Form eines Entgeltes an die Ehegattin eines Beamten für Telefondienst zur Gewährleistung der Rufbereitschaft des Beamten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140112.X04

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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