Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 53;Rechtssatz
Der für die Anerkennung als Werbungskosten notwendige unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit kann nur bei Aufwendungen angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen oder die mit dieser persönlich ausgeübten Tätigkeit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, daß er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen läßt, hängen hingegen mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zusammen (Ausnahmen möglich bei Annäherung an selbständige Erwerbstätigkeit; hier: Geltendmachung von Werbungskosten in Form eines Entgeltes an die Ehegattin eines Beamten für Telefondienst zur Gewährleistung der Rufbereitschaft des Beamten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140112.X04Im RIS seit
27.06.1989