RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0267

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Rechtfertigung der Gewerbeinhaberin, der Kellnerin die Anweisung erteilt zu haben, die Sperrstunde genau einzuhalten und sie zu verständigen, sollte sie diesbezüglich Schwierigkeiten haben, ist nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, dass sich die Gewerbeinhaberin durch entsprechende Kontrollen - und sei es auch nur stichprobenweise - von der Einhaltung des von ihr erteilten Auftrages überzeugt habe.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X03

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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