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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Der Rechtfertigung der Gewerbeinhaberin, der Kellnerin die Anweisung erteilt zu haben, die Sperrstunde genau einzuhalten und sie zu verständigen, sollte sie diesbezüglich Schwierigkeiten haben, ist nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, dass sich die Gewerbeinhaberin durch entsprechende Kontrollen - und sei es auch nur stichprobenweise - von der Einhaltung des von ihr erteilten Auftrages überzeugt habe.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X03Im RIS seit
27.06.1989