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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Vermutung, dass der Inhaber der Betriebsanlage diese nicht entsprechend der erteilten Genehmigung nutzen werde, ermächtigt die Gewerbebehörde nicht, die beantragte Betriebsanlagengenehmigung zu versagen noch über ein Projekt abzusprechen, dessen gewerbebehördliche Genehmigung nicht beantragt worden ist. Betreibt der Inhaber der Betriebsanlage die genehmigte Anlage in der Folge nicht entsprechend der erteilten Genehmigung, so kann sich daraus allenfalls die Frage ergeben, ob eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage iSd § 81 GewO vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040095.X03Im RIS seit
07.02.2006