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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2966/79 E 17. Juni 1981 VwSlg 5602 F/1981 RS 2Stammrechtssatz
Verpflegungsaufwendungen, die im Rahmen einer Reise anfallen, sind erfahrungsgemäß erheblich höher als die üblichen Kosten der Verpflegung, weil einerseits einem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind und andererseits sein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahmen der Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist. Auch diese Gesichtspunkte müssen bei der Auslegung des Begriffes "Reise" Beachtung finden, um im Bereich der Aufwendungen für Mahlzeiten außer Haus eine sachlich begründete Abgrenzung
zwischen abzugsfähigen VerpflegungsMEHRaufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung treffen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140197.X02Im RIS seit
27.06.1989Zuletzt aktualisiert am
04.09.2009