RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0900/78 E 2. Juli 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen, daß bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage soweit der Eintritt einer Gefährdung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 zu beurteilen ist, ein Vergleich mit den Immissionen der genehmigten Anlage nicht von rechtlicher Relevanz ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1973 sind die Immissionen der genehmigten Anlage nur insoweit von Bedeutung, als sie für die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse mitbestimmend sind; entscheidend ist das von der Behörde zu ermittelnde Beurteilungsmaß. (Hinweis auf E des VwGH vom 23.11.1977, VwSlg 9437 A/1977, 12.6.1981, 0425/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040002.X01

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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