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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0900/78 E 2. Juli 1981 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen, daß bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage soweit der Eintritt einer Gefährdung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 zu beurteilen ist, ein Vergleich mit den Immissionen der genehmigten Anlage nicht von rechtlicher Relevanz ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1973 sind die Immissionen der genehmigten Anlage nur insoweit von Bedeutung, als sie für die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse mitbestimmend sind; entscheidend ist das von der Behörde zu ermittelnde Beurteilungsmaß. (Hinweis auf E des VwGH vom 23.11.1977, VwSlg 9437 A/1977, 12.6.1981, 0425/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040002.X01Im RIS seit
26.01.2006