RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Die Erklärung eines Nachbarn bei der Augenscheinsverhandlung, wonach er gegen die beantragte (Betriebsanlagengenehmigung) Genehmigung keinen Einwand erhebe, wenn den Forderungen der Sachverständigen entsprochen werde es zu keiner zusätzlichen Lärmbelästigung komme und die Wohnqualität nicht verschlechtert werde, da es sich um reines Wohngebiet handle, ist in sich widersprüchlich. Es wäre Sache des Verhandlungsleiters gewesen, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der Nachbar mit dieser Erklärung Einwendungen im Sinne des § 356 Abs 3 GewO erheben wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040027.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten