RS Vwgh 1989/6/27 88/08/0152

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §16 Abs2;
AAV §20 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Behauptung des Bf, dass er AKTENKUNDIGERWEISE eine hiefür autorisierte Firma mit der Errichtung und Instandhaltung geeigneter Einrichtungen iSd § 16 AAV betraut habe und darauf habe vertrauen können, dass sie auftragsgemäß den gesetzlichen Bestimmungen als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG nachkommen werde, reicht nicht als Beweis iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl 1987/516 dafür aus, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 20 Abs 1 AAV iVm § 16 Abs2 AAV ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080152.X02

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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