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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §16 Abs2;Rechtssatz
Die Behauptung des Bf, dass er AKTENKUNDIGERWEISE eine hiefür autorisierte Firma mit der Errichtung und Instandhaltung geeigneter Einrichtungen iSd § 16 AAV betraut habe und darauf habe vertrauen können, dass sie auftragsgemäß den gesetzlichen Bestimmungen als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG nachkommen werde, reicht nicht als Beweis iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl 1987/516 dafür aus, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 20 Abs 1 AAV iVm § 16 Abs2 AAV ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080152.X02Im RIS seit
27.06.1989