RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0112

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 53;

Rechtssatz

Bei einem Dienstverhältnis ist grundsätzlich davon auszugehen, daß allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist (zB Schreibkräfte, Sekretärin etc), vom Dienstgeber beigestellt wird. Dies gilt im besonderen für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (hier: Dienstverhältnis eines Bezirkshauptmannes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140112.X02

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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