RS Vwgh 1989/6/27 89/07/0002

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der pauschalierte Schriftsatzaufwand deckt auch den Aufwand ab, der mit der Erstattung weiterer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteter Schriftsätze verbunden ist.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070002.X03

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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