RS Vwgh 1989/6/27 89/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Abbruch eines im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien gelegenen Hauses auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung ohne eine diesbezügliche Anordnung im Sinne des § 129 Abs 6 Wr BauO durchgeführt, sind jene Handlungen, die allenfalls zur Verletzung des Eigentumsrechtes des ASt an ihm gehörigen beweglichen Sachen geführt haben, nicht in Ausübung einer behördlichen Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorgenommen worden, weshalb ihnen der Charakter eines gegen eine bestimmte Person gerichteten individuellen Hoheitsaktes fehlt (Hinweis E VfGH 7.12.1974, VfSlg 7428/1974). Die Beschwerde gegen die nicht gemäß Art 131 a B-VG vor dem VwGH bekämpfbare Maßnahme ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050019.X01

Im RIS seit

02.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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