RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0016

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs1 Z2 lita;
GewO 1973 §87 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0164 E 9. Oktober 1984 RS 4

Stammrechtssatz

Den Einwänden, die Entziehung der Gewerbeberechtigung führe zur Vernichtung der Existenz und stelle eine unzulässige Härte für den Bfr und seine schuldlose Familie dar, kommt kein rechtliches Gewicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040016.X04

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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