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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1981/619;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0177 E 14. Februar 1984 RS 1Stammrechtssatz
Eine entsprechende Betätigung im Sinne des § 39 GewO 1973 kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird (Hinweis E 24.9.1982, 2921/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040192.X01Im RIS seit
07.03.2006