Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 53;Rechtssatz
Die Umschreibung der aus einem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers in § 47 Abs 3 EStG macht deutlich, daß es einem Arbeitnehmer idR verwehrt ist, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dritter Personen zu bedienen bzw sich durch solche vertreten zu lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der Arbeitnehmer aufweisen muß (Ausnahmen sind möglich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140112.X03Im RIS seit
27.06.1989