RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0112

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 53;

Rechtssatz

Die Umschreibung der aus einem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers in § 47 Abs 3 EStG macht deutlich, daß es einem Arbeitnehmer idR verwehrt ist, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dritter Personen zu bedienen bzw sich durch solche vertreten zu lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der Arbeitnehmer aufweisen muß (Ausnahmen sind möglich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140112.X03

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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