Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §368 Z4;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 4 GewO ist es im Sinne des § 44 a lit a VStG erforderlich anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte auszugehen ist (hier: Der Ausdruck "Fitness-Center" reicht nicht aus).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040002.X06Im RIS seit
06.03.2007