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10/09 GemeindeaufsichtNorm
BGdAG 1967 §12 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0017 E 27. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Im Hinblick auf § 337 GewO handelt es sich ua bei den im § 198 GewO festgelegten Aufgaben der Gemeinde - mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens - um solche aus dem Bereich der Bundesvollziehung. Entsprechend diesem Umstand finden für das Aufsichtsrecht die Regelungen des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl 123/1967 Anwendung. Demgemäß ist ein seitens der nach den jeweiligen Rechtsvorschriften sowohl für die Agenden aus dem Bundesvollziehungsbereich als auch dem Landesvollziehungsbereich zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ermächtigten Behörde (im Beschwerdefall im Bundesland Vorarlberg auf Grund des Vlbg GemeindeG LGBl 1985/40 iVm § 1 V d Vlbg LReg LGBl 1985/70 die Bezirkshauptmannschaft) "im Namen der Landesregierung" ergangener Vorstellungsbescheid von der hiefür unzuständigen Behörde erlassen worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040036.X01Im RIS seit
07.03.2007