RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0002

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z4;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 368 Z 4 GewO handelt es sich um ein Dauerdelikt (Hinweis E 29.10.1985, 85/04/0101). Bei einem derartigen Delikt ist es aber zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (Hinweis E 8.9.1981, 81/05/0052).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040002.X05

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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