RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0095

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0106 B 18. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Aufnahme von Beweisen die vom Bfr im abgeschlossenen Verfahren angeboten wurden, vermag den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zu verwirklichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040095.X01

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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