RS Vwgh 1989/6/27 86/04/0224

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0206 E 16. Februar 1988 VwSlg 12632 A/1988 RS 5

Stammrechtssatz

Aus § 59 AVG 1950 ist als allgemeiner Verfahrensgrundsatz die akzessorische Beziehung jedes Kostenabspruches zur Hauptsache und damit die der Zuständigkeit in der Hauptsache folgende Behördenzuständigkeit in Kostensachen abzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040224.X05

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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