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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Erledigung, die weder auf der der Partei zugestellten Ausfertigung noch auf der Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden trägt, ist kein Bescheid (auch wenn sie automationsunterstützt hergestellt wurde) - (Hinweis E 18.12.1987, 87/11/0070, E 25.4.1988, 87/18/0124).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110141.X01Im RIS seit
16.07.2007