RS Vwgh 1989/6/27 89/11/0141

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Erledigung, die weder auf der der Partei zugestellten Ausfertigung noch auf der Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden trägt, ist kein Bescheid (auch wenn sie automationsunterstützt hergestellt wurde) - (Hinweis E 18.12.1987, 87/11/0070, E 25.4.1988, 87/18/0124).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110141.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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