RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1216/77 B 19. November 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmende Sachverhaltsannahme durch den VwGH erfolgt im Zuge der Rechtsfindung und kann durch Wiederaufnahme des Verfahrens nicht korrigiert werden, weil der Fehler nicht auf einer Verletzung des Parteiengehörs beruht (Hinweis E 25.10.1968, 1242/68 und E 29.9.1969, 0771/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040095.X02

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten